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SächsPersVWVO

§ 17 Briefwahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/17#abs-1 (1) Einer oder einem Wahlberechtigten, die oder der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, ihre oder seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr oder sein Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden

1. den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,

2. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der diese oder dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass sie oder er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 erforderlich, durch eine Person ihres oder seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

3. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk „Briefwahl“ trägt,

4. ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl.

Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens und der Vorschlagslisten beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/17#abs-2 (2) Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung nach Absatz 1 in dem Wählerverzeichnis zu vermerken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/17#abs-3 (3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er

1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und gefaltet in den Wahlumschlag legt,

2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und hiervon getrennt die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) in dem zugegangenen Freiumschlag (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem äußeren Umschlag den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben.

§ 16 § 18