Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung
SächsPersVWVO§ 14 Sitzungsniederschriften
Stand: 26.08.2026
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift, die mindestens die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie den Wortlaut des Beschlusses enthält; sie ist von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.