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§ 14 SächsPersVWVO (Sachsen) — Sitzungsniederschriften

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift, die mindestens die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie den Wortlaut des Beschlusses enthält; sie ist von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.