Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung
SächsPersVWVO§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/1#abs-1 (1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann Wahlberechtigte im Einvernehmen mit der Dienststelle als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen (§ 23 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ). § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt auch für die Tätigkeit als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/1#abs-2 (2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/1#abs-3 (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter sowie seine Anschrift unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. Der Wahlvorstand hat in der Bekanntmachung auf die sich aus § 6 Absatz 3 und 6 sowie § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ergebenden Vorabstimmungen mit ihren Fristen (§ 4) hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/1#abs-4 (4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.