Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz
SächsPersVG§ 8 Behinderungsverbot
Stand: 26.08.2026
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist für freigestellte Personalratsmitglieder die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beschäftigter fiktiv fortzuschreiben.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 8 SächsPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 03.11.2011 – 6 P 14.10Zitiert von 28
- BVerwG, 03.11.2011 – 6 P 14/10Bildung von Polizei-Personalräten; Landespolizeipräsidium im Sächsischen Staatsministerium des Innern; Grundrecht auf Mitbestimmung; Auswahlverfahren zur Aufstiegsausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst; Abordnung an das Staatsministerium des Innern; Erlöschen der Mitgliedschaft im Polizei-Hauptpersonalrat; BenachteiligungsverbotZitiert von 1
- BVerwG, 19.06.2013 – 6 PB 18.12Zitiert von 1
- BVerwG, 19.06.2013 – 6 PB 18/12Erstattung von Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder
- BVerwG, 31.01.2024 – 5 PB 9/23Reisekostenerstattung für Personalratsmitglieder
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.