Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz
SächsPersVG§ 75 Teilnahme an Prüfungen
Stand: 26.08.2026
An verwaltungsinternen Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied der für diesen Bereich zuständigen Personalvertretung, das von dieser benannt ist, beratend teilnehmen.