Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalanalysegesetz
SächsPersAnG§ 4 Verordnungsermächtigung
Stand: 26.08.2026
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, das Verfahren der Datenbereitstellung und der Datenverarbeitung, die Zeitpunkte der Datenübermittlung an die Staatskanzlei sowie die notwendigen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes.