Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalanalysegesetz
SächsPersAnG§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersAnG/3#abs-1 (1) Die Stellen gemäß § 2 Absatz 2, die personalverwaltende Aufgaben wahrnehmen, übermitteln an die Staatskanzlei, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist, personenbezogene Daten der Beamten und Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen sowie von Personen, die sich in einem Ausbildungs- oder Anwärterverhältnis zum Freistaat Sachsen befinden, in pseudonymisierter Form. Die übermittelten Einzeldatensätze enthalten weder personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, noch Namen, Vornamen, Geburtstag oder -monat des Bediensteten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersAnG/3#abs-2 (2) Die Staatskanzlei speichert die Einzeldatensätze und wertet sie zum Zweck des ressortübergreifenden strategischen Personalmanagements aus. Sobald der Bedienstete sich nicht mehr in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen befindet, sind diese zum für die Staatskanzlei frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Ist die Anonymisierung nicht möglich, ist der Einzeldatensatz zu löschen. Die Tatsache der Löschung kann registriert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersAnG/3#abs-3 (3) Die Staatskanzlei fasst die personenbezogenen Daten im Rahmen von Auswertungen nach Merkmalen jeweils so zusammen, dass sämtliche personenbezogene Daten möglichst anonymisiert werden. Die Ergebnisse der Auswertung werden der Staatsregierung, den Staatsministerien jeweils für ihr Ressort und den Stellen gemäß § 2 Absatz 2 jeweils für ihren Bereich in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt. Veröffentlichungen dürfen ebenfalls nur in anonymisierter Form erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersAnG/3#abs-4 (4) Die Staatskanzlei kann sich zur Speicherung, Auswertung und Anonymisierung der Einzeldatensätze eines automatisierten Verarbeitungsverfahrens (Personalstrukturdatenbank) bedienen. Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste kann mit dem technischen Betrieb der Personalstrukturdatenbank beauftragt werden.