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§ 4 SächsPersAnG (Sachsen) — Verordnungsermächtigung

Sächsisches Personalanalysegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, das Verfahren der Datenbereitstellung und der Datenverarbeitung, die Zeitpunkte der Datenübermittlung an die Staatskanzlei sowie die notwendigen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes.