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SächsPVDG

§ 99 Aufgaben des Staatsministeriums des Innern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/99#abs-1 (1) Das Staatsministerium des Innern ist oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/99#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern kann sich oder einer anderen Polizeidienststelle nachgeordnete Polizeidienststellen vorübergehend unmittelbar unterstellen, wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben dies erfordert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/99#abs-3 (3) Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Staatsministeriums des Innern nicht zu erreichen, kann das Landeskriminalamt Maßnahmen nach Absatz 2 treffen. Das Staatsministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 98 § 100