Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
SächsPVDG§ 51 Rückgriff gegen verantwortliche Personen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/51#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen kann von den Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn er auf Grund des § 47 eine Entschädigung gewährt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/51#abs-2 (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.