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SächsPVDG

§ 51 Rückgriff gegen verantwortliche Personen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/51#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen kann von den Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn er auf Grund des § 47 eine Entschädigung gewährt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/51#abs-2 (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 50 § 52