Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

SächsPVDG

§ 36 Tarnpapiere

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit

1. von Zeuginnen und Zeugen, bei denen

a)

Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beendet wurden oder

b)

bei denen nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Schutzmaßnahmen erforderlich werden,

2. oder der Angehörigen von Zeuginnen und Zeugen

können geeignete Tarnpapiere verwendet werden.

§ 35 § 37