Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
SächsPVDG§ 12a Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme
Stand: 26.08.2026
Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, technische Mittel gegen das System oder dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre. Für Maßnahmen nach Satz 1 kann die Polizei technische Mittel zur Gefahrenerforschung einsetzen, soweit Anhaltspunkte die Möglichkeit einer Gefahr begründen. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.