Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Privatrundfunkgesetz
SächsPRG§ 25 Weitere Rundfunknutzung
Stand: 26.08.2026
Dem Veranstalter eines Rundfunkprogramms steht auch die Nutzung der horizontalen und vertikalen Austastlücke des Fernsehsignals oder der RDS-Unterträger zur Veranstaltung von Textdiensten zu.