Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Privatrundfunkgesetz
SächsPRG§ 22 Besondere Sendezeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/22#abs-1 (1) Politische Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen angemessene Sendezeit entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Wahlwerbung. Bei Gemeinde- und Kreiswahlen gilt Satz 1 nur für Wahlwerbung in Rundfunkprogrammen, die nicht landesweit verbreitet werden. Bei einer Kostenerstattung muss eine Gleichbehandlung gemäß dem Umfang der jeweiligen Sendungen erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/22#abs-2 (2) Für Sendungen von Kirchen und anderen im Sendegebiet vertretenen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinn von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten einzuräumen; auch für sonstige religiöse Sendungen können Sendezeiten gewährt werden. Die Rundfunkveranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/22#abs-3 (3) Für den Inhalt und Gestaltung zulässiger Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/22#abs-4 (4) Die Landesanstalt kann Einzelheiten der Beanspruchung besonderer Sendezeiten für Wahlwerbung durch Satzung regeln.