Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Privatrundfunkgesetz
SächsPRG§ 21 Verlautbarungsrecht
Stand: 26.08.2026
Der Rundfunkveranstalter hat der Bundesregierung und der Sächsischen Staatsregierung in Katastrophenfällen und bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendezeit ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. Der Rundfunkveranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.