Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Privatrundfunkgesetz

SächsPRG

§ 16 Verantwortlichkeit für das Programm

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/16#abs-1 (1) Ein Rundfunkveranstalter muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/16#abs-2 (2) Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt und ihre oder seine Wohnung oder ihren oder seinen Geschäftssitz im Sendegebiet des Programms hat.

§ 15 § 17