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# § 16 SächsPRG (Sachsen) — Verantwortlichkeit für das Programm

Sächsisches Privatrundfunkgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Rundfunkveranstalter muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr.

(2) Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt und ihre oder seine Wohnung oder ihren oder seinen Geschäftssitz im Sendegebiet des Programms hat.

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Zitiervorschlag: § 16 SächsPRG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/16

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