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# § 12 SächsPRG (Sachsen) — Programmgrundsätze

Sächsisches Privatrundfunkgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach diesem Gesetz an der Veranstaltung von Rundfunk Beteiligten sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Sie haben zur Verwirklichung dieser Ordnung beizutragen.

(2) Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten und Toleranz zu fördern.

(3) Die Programme dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung und gegen die Wahrung des inneren und äußeren Friedens und der Freiheit richten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinigten Deutschland und den Gedanken der europäischen Verständigung fördern.

(4) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

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Zitiervorschlag: § 12 SächsPRG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/12

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