(1) Die Beratung soll den Waldbesitzern, die nicht über forstliche Fachkräfte verfügen, helfen, ihren Wald unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Bei der Beratung ist auf die Bedürfnisse der Waldbesitzer besonders einzugehen und Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten.
(2) Gegenstand der Beratung ist insbesondere die Information, Schulung und Anleitung der Waldbesitzer über forstfachliche und rechtliche Fragen der Waldbewirtschaftung sowie die Unterstützung bei dem Auffinden von Besitzgrenzen.
(3) Der Staatsbetrieb Sachsenforst unterstützt die Waldbesitzer bei der Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse.