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SächsPBG

§ 33 Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/33#abs-1 (1) Die Ortspolizeibehörden können zum Zweck des Kinder- und Jugendschutzes durch Polizeiverordnung auf öffentlichen Flächen, die sich in räumlicher Nähe von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, den Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken zum Zweck des Konsums innerhalb dieser Flächen verbieten, soweit dort auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine abstrakte Gefahr der Begehung alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vorliegt. Das Verbot darf sich örtlich höchstens auf einen Bereich von 100 Metern um die Einrichtung erstrecken und darf nicht genehmigte Außenbewirtschaftungsflächen betreffen. Es soll sich zeitlich an den üblichen Benutzungszeiten der Einrichtung orientieren. Maßgebliche Bezugspunkte für die Berechnung des räumlichen Bereiches, in dem das Alkoholkonsumverbot gilt, sind die Grundstücksecken der Grundstücke, auf denen die Einrichtung gelegen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/33#abs-2 (2) Die Ortspolizeibehörden können durch Polizeiverordnung auf sonstigen öffentlichen Flächen außerhalb von genehmigten Außenbewirtschaftungsflächen den Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken zum Zweck des Konsums innerhalb dieser Flächen verbieten, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort das Ausmaß oder die Häufigkeit alkoholbedingter Straftaten oder alkoholbedingter Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung von der des übrigen Gemeindegebiets deutlich abhebt und

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch zukünftig alkoholbedingte Straftaten oder alkoholbedingte Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden.

Das Verbot soll auf bestimmte Tage innerhalb einer Woche und an diesen zeitlich befristet erlassen werden. Die Geltungsdauer der Polizeiverordnung ist auf höchstens zwei Jahre zu begrenzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/33#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Verboten zulassen.

§ 32 § 34