Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeibehördengesetz
SächsPBG§ 32 Verordnungsrecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/32#abs-1 (1) Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind (Polizeiverordnung), erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/32#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn andere Gesetze zum Erlass von Polizeiverordnungen ermächtigen.