Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeibehördengesetz
SächsPBG§ 2 Aufgaben der Polizeibehörden
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/2#abs-1 (1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/2#abs-2 (2) Der Schutz privater Rechte obliegt den Polizeibehörden nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeibehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/2#abs-3 (3) Die Polizeibehörden haben ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 SächsPBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 25.07.2022 – 6 B 16/22Verpflichtung zur Neubescheidung über polizeiliche Maßnahmen zur nächtlichen Lärmreduktion im Wege des Eilrechtsschutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Sachsen, 24.03.2021 – 6 C 22/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.