Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeibehördengesetz
SächsPBG§ 16 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/16#abs-1 (1) Die Polizeibehörden können eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/16#abs-2 (2) Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach Absatz 1 erheben die Polizeibehörden von den Verantwortlichen nach den §§ 14 und 15 Kosten (Gebühren und Auslagen).