Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalübergangsgesetz
SächsPÜG§ 4 Vereinbarung zwischen Staatsregierung und Gemeinschaft der Hauptpersonalräte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/4#abs-1 (1) Zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 2 wird eine Gemeinschaft der Hauptpersonalräte gebildet, die aus je einem von den Hauptpersonalräten entsandten Mitglied besteht, dessen Staatsministerium von der Verwaltungsneuordnung betroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/4#abs-2 (2) Die Staatsregierung und die Gemeinschaft der Hauptpersonalräte sind berechtigt, eine Vereinbarung abzuschließen, in der die in § 3 Abs. 6 genannten Kriterien konkretisiert oder weitere Kriterien für die Auswahl und Verteilung von Bediensteten aufgestellt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/4#abs-3 (3) Kommt die Vereinbarung bis zum 1. März 2008 nicht zustande, können die betroffenen Staatsministerien gemeinsam eine entsprechende Verwaltungsvorschrift erlassen.