Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalübergangsgesetz

SächsPÜG

§ 4 Vereinbarung zwischen Staatsregierung und Gemeinschaft der Hauptpersonalräte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/4#abs-1 (1) Zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 2 wird eine Gemeinschaft der Hauptpersonalräte gebildet, die aus je einem von den Hauptpersonalräten entsandten Mitglied besteht, dessen Staatsministerium von der Verwaltungsneuordnung betroffen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/4#abs-2 (2) Die Staatsregierung und die Gemeinschaft der Hauptpersonalräte sind berechtigt, eine Vereinbarung abzuschließen, in der die in § 3 Abs. 6 genannten Kriterien konkretisiert oder weitere Kriterien für die Auswahl und Verteilung von Bediensteten aufgestellt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/4#abs-3 (3) Kommt die Vereinbarung bis zum 1. März 2008 nicht zustande, können die betroffenen Staatsministerien gemeinsam eine entsprechende Verwaltungsvorschrift erlassen.

§ 3 § 5