Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalübergangsgesetz

SächsPÜG

§ 3 Anzahl, Auswahl und Verteilung der übergehenden Beamten, Arbeitnehmer und Auszubildenden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/3#abs-1 (1) Auf die Landkreise, Kreisfreien Städte und den Kommunalen Sozialverband Sachsen gehen für die Wahrnehmung der auf die Kommunen übertragenen staatlichen Fachaufgaben sowie der anteiligen Querschnittsaufgaben zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung Beamte, Arbeitnehmer und sonstiges Personal (Bedienstete) in folgendem Umfang über:

Titel der Tabelle Nr. Buchst. Laufbahn Zahl

1. Beamte und vergleichbare Arbeitnehmer

a) höherer Dienst 389,8 Vollzeitäquivalente,

b) gehobener Dienst 938,0 Vollzeitäquivalente,

c) mittlerer Dienst 1 164,3 Vollzeitäquivalente,

d) einfacher Dienst 12,1 Vollzeitäquivalente,

2. sonstiges Personal 1 640,4 Vollzeitäquivalente.

Zum 1. Januar 2013 gehen die für die Wahrnehmung der Aufgabe der Heimaufsicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Bediensteten auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen über. Grundlage für die von der jeweiligen Behörde oder dem jeweiligen Behördentyp in Summe zu berücksichtigenden Vollzeitäquivalente sind die dem Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 (Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 – SächsMBAG 2008) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) zugrunde liegenden Daten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/3#abs-2 (2) Die Verteilung der Anzahl der Vollzeitäquivalente auf die Landkreise und Kreisfreien Städte erfolgt nach Verteilungskriterien. Diese sind abhängig von den Aufgaben, welche von den staatlichen Behörden auf die kommunalen Körperschaften übertragen werden. Bei der Verteilung der Bediensteten, denen die im Weiteren bezeichneten Aufgaben ganz oder teilweise übertragen sind, sind unter Berücksichtigung der Vollzeitäquivalente die folgenden Verteilungskriterien zugrunde zu legen:

1. Für die Bediensteten der Vermessungsämter und des Landesvermessungsamtes gelten folgende Verteilungskriterien: drei Viertel aller Bediensteten als Sockelgröße gleichgewichtet über alle Landkreise, das verbleibende Viertel nach dem Verhältnis der Gesamtfläche der Landkreise.

2. Für die Bediensteten, denen Planung und Bau von Kreisstraßen oder die Unterhaltung oder Instandsetzung von Kreis-, Staats- und Bundesstraßen übertragen sind, gilt folgendes Verteilungskriterium: laufende Streckenlängen der Straßenkilometer nach Hauptbaulast.

3. Für die Bediensteten der Ämter für Ländliche Entwicklung, denen Aufgaben der Flurneuordnung oder Flurbereinigung übertragen sind, gilt folgendes Verteilungskriterium: zur Hälfte die landwirtschaftliche Fläche und zur anderen Hälfte die Flurbereinigungsfläche der Landkreise und Kreisfreien Städte.

4. Für die Bediensteten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau, denen Aufgaben der Agrarstruktur oder des Landpacht- und Grundstücksverkehrs übertragen sind, gilt folgendes Verteilungskriterium: landwirtschaftliche Fläche pro Landkreis oder Kreisfreie Stadt mit doppelter Gewichtung für die Kreisfreien Städte.

5. Für die Bediensteten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau, denen Aufgaben der Berufsbildung übertragen sind, gilt folgendes Verteilungskriterium: landwirtschaftliche Fläche pro Landkreis oder Kreisfreie Stadt mit doppelter Gewichtung für die Kreisfreien Städte; die Vollzeitäquivalente, die demnach auf die Kreisfreie Stadt Dresden entfallen würden, werden dem Landkreis Meißen, diejenigen der Stadt Leipzig dem Landkreis Leipzig und diejenigen der Stadt Chemnitz dem Landkreis Mittelsachsen zugewiesen.

6. Für die Bediensteten der Ämter für Ländliche Entwicklung, denen Aufgaben der ländlichen Entwicklung übertragen sind, gelten folgende Verteilungskriterien: In einem ersten Schritt erfolgt die Verteilung zwischen den Landkreisen und Kreisfreien Städten insgesamt nach der Summe der landwirtschaftlichen Fläche der Landkreise und der doppelten Summe der landwirtschaftlichen Fläche der Kreisfreien Städte. In einem zweiten Schritt ist die Verteilung zwischen den Landkreisen und zwischen den Kreisfreien Städten vorzunehmen. Zwischen den Landkreisen erfolgt die Verteilung nach der Summe der Einwohnerzahl der Städte und Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern. Zwischen den Kreisfreien Städten erfolgt die Verteilung nach der landwirtschaftlichen Fläche.

7. Für die Bediensteten des Staatsbetriebs Sachsenforst gilt folgendes Verteilungskriterium: Gesamtwaldfläche der Landkreise und Kreisfreien Städte ohne Staatswald des Bundes.

8. Die Bediensteten der Lehranstalt des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft mit Lehranstalt Freiberg-Zug gehen auf den Landkreis Mittelsachsen über.

9. Für die Bediensteten, für die die Nummern 1 bis 8 nicht anwendbar sind, gilt folgendes Verteilungskriterium: Verhältnis der Einwohnerzahl.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/3#abs-3 (3) Die Bediensteten, die vollständig die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnehmen, sind von den kommunalen Körperschaften zu übernehmen. Die Verteilung erfolgt nach Absatz 6.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/3#abs-4 (4) Die Bediensteten, die teilweise die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnehmen, sind bis zur Höhe der Vollzeitäquivalente von den kommunalen Körperschaften zu übernehmen. Die Auswahl der Bediensteten je Behörde und deren Verteilung erfolgen nach Absatz 6.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/3#abs-5 (5) Die Staatsministerien bereiten die Auswahl und Verteilung der Bediensteten zum Zwecke der Erstellung eines Auswahl- und Verteilungsvorschlages vor. Sie können diese Befugnis ganz oder teilweise delegieren.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/3#abs-6 (6) Bei der Auswahl und Verteilung von vergleichbaren Bediensteten sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Umfang der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bei der Auswahl von vergleichbaren Bediensteten,

2. betreuungspflichtige Kinder, die bis zum 1. August 2008 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

3. Erziehung von im Haushalt des Bediensteten lebenden Kindern allein durch den Bediensteten,

4. dauerhafte Pflege einer pflegebedürftigen Person durch den Bediensteten,

5. Erwerbsminderung des Bediensteten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,

6. Schwerbehinderung oder eine gleichgestellte Behinderung,

7. Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle,

8. Familienstand.

Vergleichbar sind diejenigen Bediensteten einer Dienststelle, welche aufgrund ihrer Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeit fachlich geeignet sind, die Aufgabe bei der jeweiligen kommunalen Körperschaft wahrzunehmen. Unberührt bleibt die einvernehmliche Verteilung von Bediensteten einer Vergleichsgruppe, welche eine Freiwilligkeitserklärung abgegeben haben.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/3#abs-7 (7) Schwerbehinderte Bedienstete oder ihnen gleichgestellte Bedienstete sind von einem Personalübergang auszunehmen, wenn dieser im Einzelfall zu einer besonderen persönlichen Härte führt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/3#abs-8 (8) Die personalverwaltenden Stellen können zur Vorbereitung und Durchführung der Auswahl und der Verteilung der Bediensteten den Landkreisen, Kreisfreien Städten und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen ohne Einwilligung der Bediensteten Auskünfte aus den Personalakten erteilen. Zulässig ist neben den von Absatz 6 umfassten Daten die Übermittlung folgender Daten:

1. Name,

2. Geburtsdatum,

3. Wohnort,

4. Organisationseinheit der Beschäftigungsdienststelle,

5. Bildungsabschluss und sonstige Qualifikationen,

6. Besoldungs- oder Entgeltgruppe,

7. Laufbahngruppe oder vergleichbare Laufbahngruppe,

8. bisherige berufliche Tätigkeiten und ihre Dauer seit dem 3. Oktober 1990.

Die Übergabe der Personalakte bedarf der Einwilligung des Bediensteten.

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