Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalübergangsgesetz
SächsPÜG§ 2 Übergang der Arbeitnehmer und Auszubildenden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/2#abs-1 (1) Die nach § 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) neu gebildeten Landkreise, die Kreisfreien Städte und der Kommunale Sozialverband Sachsen treten zu dem Zeitpunkt, zu dem die staatlichen Aufgaben auf die kommunalen Körperschaften übergehen, frühestens zum 1. August 2008, kraft Gesetzes und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers oder Ausbildenden der übergehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/2#abs-2 (2) Der Freistaat Sachsen, die nach § 2 Abs. 1 SächsKrGebNG aufzulösenden Landkreise, die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig und der Kommunale Sozialverband Sachsen bestimmen bis zum 15. Mai 2008 im Einvernehmen miteinander, welche Arbeitnehmer und Auszubildenden auf die kommunalen Körperschaften übergehen. Der Freistaat Sachsen unterbreitet den kommunalen Körperschaften zuvor einen namentlich konkreten Auswahl- und Verteilungsvorschlag. Der Arbeitnehmer oder Auszubildende ist vorher anzuhören. Kommt innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist kein oder kein vollständiges Einvernehmen zustande, entscheidet der Freistaat Sachsen über den Übergang der Arbeitnehmer und Auszubildenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/2#abs-3 (3) Der Freistaat Sachsen setzt gegenüber den Arbeitnehmern und Auszubildenden den neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden durch Übergabeverfügung fest. Die Übergabeverfügung wird mit Zustellung an den Arbeitnehmer oder Auszubildenden wirksam. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Übergabeverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/2#abs-4 (4) Für das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis der nach Absatz 1 übergegangenen Arbeitnehmer oder Auszubildenden finden für die Dauer des ununterbrochen zur kommunalen Körperschaft fortbestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ab dem Zeitpunkt des Übergangs die bei den jeweiligen Körperschaften geltenden Tarifverträge und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen unter folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Der Arbeitnehmer ist mindestens der Entgeltgruppe zuzuordnen, der er am Tag vor dem Übergang beim Freistaat Sachsen zugeordnet war.
2. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten werden die beim Freistaat Sachsen am Tag vor dem Übergang erreichten Zeiten so berücksichtigt, wie wenn sie bei dem neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden zurückgelegt worden wären.
3. Die bis zum Tag vor dem Übergang für den Freistaat Sachsen geltenden tariflichen Regelungen der §§ 8, 9, 11 und 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 gelten fort.
4. Beim Freistaat Sachsen am Tag vor dem Übergang geltende tarifliche Regelungen finden auf übergegangene Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse als statischer Besitzstand im Einzelfall weiterhin Anwendung, soweit die tarifliche Regelung des neuen Arbeitgebers oder Ausbildenden zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder Auszubildenden abweicht. Weichen die tariflichen Regelungen zum Entgelt beim neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden gegenüber den beim Freistaat Sachsen am Tag vor dem Übergang geltenden tariflichen Regelungen zum Entgelt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Ungunsten des übergegangenen Arbeitnehmers oder Auszubildenden ab, wird dem übergegangenen Arbeitnehmer oder Auszubildenden eine Besitzstandszulage gewährt. Auf die Besitzstandszulage werden alle Entgelterhöhungen nach den in den kommunalen Körperschaften geltenden Tarifverträgen und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen angerechnet. Der Freistaat Sachsen hat den kommunalen Körperschaften bei der Ermittlung der Besitzstandszulage Amtshilfe zu leisten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/2#abs-5 (5) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers oder des Ausbildungsverhältnisses eines Auszubildenden durch den bisherigen oder den neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden wegen des Übergangs des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ist unzulässig. Eine betriebsbedingte Kündigung aus anderen Gründen ist für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt.