Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalübergangsgesetz

SächsPÜG

§ 1 Übergang der Beamten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/1#abs-1 (1) Für die Übernahme der Beamten gelten §§ 128 bis 133 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/1#abs-2 (2) Die jeweiligen Landkreise oder Kreisfreien Städte sowie der Kommunale Sozialverband Sachsen erstatten dem Freistaat Sachsen die bis zur Übernahme der Landesbeamten entstandenen Personalkosten, längstens bis 31. Januar 2009. Dies gilt nicht für Umzugskosten und Trennungsgeld. Die Erstattung entfällt, wenn und solange die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage eines Landesbeamten gegen eine Abordnungsverfügung durch gerichtliche Entscheidung angeordnet wird.

§ 2