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§ 10 SächsOWiG (Sachsen) — Schutz von Wappen und Flaggen

Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1. das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde oder

2. das Wappen eines Landkreises

benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.