(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde oder
2. das Wappen eines Landkreises
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.