Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Aufnahme gemäß § 104 SächsBG ganz oder teilweise untersagt, ist dem Beamten eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.
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Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Aufnahme gemäß § 104 SächsBG ganz oder teilweise untersagt, ist dem Beamten eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.