Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz
SächsNSG§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNSG/5#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einer rauchfreien Einrichtung raucht oder als Verantwortlicher seinen Pflichten nach § 4 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNSG/5#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNSG/5#abs-3 (3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Ortspolizeibehörden. Für den Sächsischen Landtag ist die zuständige Verwaltungsbehörde der Landtagspräsident gemäß Artikel 47 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages , in der jeweils geltenden Fassung.