Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz

SächsNSG

§ 4 Umsetzung des Rauchverbotes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNSG/4#abs-1 (1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind der Inhaber des Hausrechts, der Betreiber einer gewerblichen Einrichtung und deren Beauftragte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNSG/4#abs-2 (2) Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNSG/4#abs-3 (3) Bei Verstößen gegen das Rauchverbot hat der Verantwortliche das Rauchen zu unterbinden.

§ 3 § 5