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§ 4 SächsNSG (Sachsen) — Umsetzung des Rauchverbotes

Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind der Inhaber des Hausrechts, der Betreiber einer gewerblichen Einrichtung und deren Beauftragte.

(2) Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen.

(3) Bei Verstößen gegen das Rauchverbot hat der Verantwortliche das Rauchen zu unterbinden.