Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Nachbarrechtsgesetz

SächsNRG

§ 15 Bodenerhöhungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Nachbarin oder der Nachbar kann verlangen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Boden künstlich erhöht wurde, geeignete Vorkehrungen trifft, die eine durch diese Erhöhung verursachte Gefährdung des Grundstücks der Nachbarin oder des Nachbarn ausschließen.

§ 14 § 16