Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Nachbarrechtsgesetz

SächsNRG

§ 14 Bestandsschutz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Rechtmäßigkeit des Grenzabstandes von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Rebstöcken wird durch nachträgliche Grundstücksteilungen, Änderungen der Grundstücksgrenze oder Grenzfeststellungen nicht berührt. Sie richtet sich bei nachträglichen Grenzfeststellungen nach dem bisher angenommenen Grenzverlauf.

§ 13 § 15