Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Nachbarrechtsgesetz
SächsNRG§ 14 Bestandsschutz
Stand: 26.08.2026
Die Rechtmäßigkeit des Grenzabstandes von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Rebstöcken wird durch nachträgliche Grundstücksteilungen, Änderungen der Grundstücksgrenze oder Grenzfeststellungen nicht berührt. Sie richtet sich bei nachträglichen Grenzfeststellungen nach dem bisher angenommenen Grenzverlauf.