Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Normenkontrollratsgesetz

SächsNKRG

§ 5 Befugnisse des Sächsischen Normenkontrollrates

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNKRG/5#abs-1 (1) Der Sächsische Normenkontrollrat ist berechtigt,

1. in dem für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang Anhörungen durchzuführen und Gutachten in Auftrag zu geben sowie

2. der Staatsregierung Sonderberichte vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNKRG/5#abs-2 (2) Die Behörden des Freistaates Sachsen leisten dem Sächsischen Normenkontrollrat Amtshilfe.

§ 4 § 6