Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Normenkontrollratsgesetz

SächsNKRG

§ 6 Pflichten des Sächsischen Normenkontrollrates

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNKRG/6#abs-1 (1) Der Sächsische Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen nicht öffentlich ab. Gutachtensaufträge und Anhörungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie deren Ergebnisse sind ebenfalls nicht öffentlich zu behandeln. Das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNKRG/6#abs-2 (2) Die Stellungnahmen des Sächsischen Normenkontrollrats werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Landtag beigefügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNKRG/6#abs-3 (3) Der Sächsische Normenkontrollrat erstattet der Staatsregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Er kann diesem und den Sonderberichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Empfehlungen beifügen. Die Staatsregierung leitet die Berichte dem Landtag als Unterrichtung zu.

§ 5 § 7