Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Normenkontrollratsgesetz
SächsNKRG§ 4 Bereiche des Prüfungsrechts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNKRG/4#abs-1 (1) Dem Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates unterliegen
1. Entwürfe von Landesgesetzen, die von der Staatsregierung in den Landtag eingebracht werden sollen, und
2. Entwürfe von Rechtsverordnungen der Staatsregierung und der Staatsministerien.
Das Prüfungsrecht entfällt, soweit das Regelungsvorhaben
1. Bundesrecht umsetzt, dessen Erfüllungsaufwand bereits durch den Nationalen Normenkontrollrat geprüft wurde,
2. verbindliches Recht der Europäischen Union umsetzt,
3. sich
a)
auf die Festlegung von Zuständigkeiten oder
b)
auf die Zustimmung zu einem Staatsvertrag
beschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNKRG/4#abs-2 (2) Die Beteiligung des Sächsischen Normenkontrollrates nach Absatz 1 erfolgt vor der abschließenden Befassung durch die Staatsregierung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNKRG/4#abs-3 (3) Es steht im Ermessen des Sächsischen Normenkontrollrates, ob und in welchem Umfang er Prüfungen durchführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNKRG/4#abs-4 (4) Die Staatsregierung kann dem Sächsischen Normenkontrollrat bereits bestehende Gesetze und von der Staatsregierung erlassene Rechtsverordnungen zur Prüfung vorlegen; der Staatskanzlei und den Staatsministerien steht dieses Recht für die von ihnen erlassenen Rechtsverordnungen zu. Absatz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNKRG/4#abs-5 (5) Der Sächsische Normenkontrollrat kann die Staatsregierung in begründeten Einzelfällen ersuchen, für bestehende Landesgesetze und Rechtsverordnungen sowie in besonders begründeten Ausnahmefällen für bestehende Verwaltungsvorschriften den Erfüllungsaufwand zu erfassen. Bei Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die von einem oder mehreren Ressorts erlassen wurden, ist das Ersuchen an diese zu richten. Die Ablehnung des Ersuchens ist zu begründen. Wird das Ersuchen nicht abgelehnt, stellt das federführende Ressort den Erfüllungsaufwand in angemessener Frist dar. Der Sächsische Normenkontrollrat prüft die Darstellung des Erfüllungsaufwandes und teilt das Ergebnis der Prüfung mit. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNKRG/4#abs-6 (6) Einzelheiten zur Beteiligung des Sächsischen Normenkontrollrates und zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes werden durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung geregelt.