Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz

SächsMsZustG

§ 2 Mehrbelastungsausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMsZustG/2#abs-1 (1) Soweit Gemeinden durch dieses Gesetz zur Erstellung und Fortschreibung eines einfachen Mietspiegels verpflichtet werden und dies zu einer Mehrbelastung führt, erhalten sie vom Freistaat Sachsen einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMsZustG/2#abs-2 (2) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 1 wird im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung, und der jeweiligen Gemeinde bestimmt.

§ 1 § 3