Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz
SächsMsZustG§ 1 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörden nach den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Gemeinden. Ist eine Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, erstreckt sich ihre Zuständigkeit auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.