nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 SächsMsZustG (Sachsen) — Zuständigkeit

Sächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörden nach den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Gemeinden. Ist eine Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, erstreckt sich ihre Zuständigkeit auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.