Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ministergesetz
SächsMinG§ 9 Ruhen anderer Bezüge
Stand: 27.08.2026
Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge gewährt werden, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf Amtsgehalt und Familienzuschlag bis zur Höhe des Betrages dieses Einkommens.