Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ministergesetz

SächsMinG

§ 10 Reisekosten- und Umzugskostenvergütung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/10#abs-1 (1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung erhalten deren Mitglieder Reisekostenvergütung. Für die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werdenden Umzüge erhalten die Mitglieder der Staatsregierung Umzugskostenvergütung. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/10#abs-2 (2) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten eine monatliche Entschädigung, wenn sie ihren eigenen Hausstand nicht am Sitz der Staatsregierung haben. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

§ 9 § 11