Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
SächsMedHygVO§ 9 Fortbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/9#abs-1 (1) Krankenhaushygieniker sowie Hygienefachkräfte sind verpflichtet, sich auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene fortzubilden. Die Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene ist jährlich zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/9#abs-2 (2) Hygienebeauftragten nach den §§ 7 und 8 und sonstigem Personal in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 muss jährlich die Gelegenheit zur Teilnahme an den für sie bestimmten Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene gegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/9#abs-3 (3) Den Mitarbeitern von Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 muss ebenfalls jährlich die Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Hygiene gegeben werden.