Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
SächsMedHygVO§ 7 Hygienebeauftragte Ärzte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/7#abs-1 (1) Hygienebeauftragte Ärzte unterstützen das Hygienefachpersonal in ihrem Verantwortungsbereich. Sie wirken bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene und Infektionsprävention mit, regen Verbesserungen der Hygienepläne und Funktionsabläufe an und wirken bei der hausinternen Fortbildung des Personals zur Krankenhaushygiene mit. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind sie im erforderlichen Umfang freizustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/7#abs-2 (2) Als hygienebeauftragter Arzt darf nur bestellt werden, wer eine Anerkennung als Facharzt erhalten hat, weisungsbefugt ist und an einer von der Landesärztekammer anerkannten strukturierten, curriculären Fortbildung als hygienebeauftragter Arzt im Umfang von mindestens 40 Stunden mit Erfolg teilgenommen hat oder über eine gleichwertige Befähigung verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/7#abs-3 (3) Jede Einrichtung nach § 1 Abs. 2 hat mindestens einen hygienebeauftragten Arzt zu bestellen. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risikoprofil für nosokomiale Infektionen ist für jede Fachabteilung ein hygienebeauftragter Arzt zu bestellen. § 5 Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.