Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

SächsMedHygVO

§ 10 Surveillance und Dokumentation von nosokomialen Infektionen und Antibiotikaresistenzen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/10#abs-1 (1) Der Leiter einer Einrichtung nach § 1 Abs. 2 hat sicherzustellen, dass Patienten, von denen ein Risiko für nosokomiale Infektionen ausgeht, frühzeitig erkannt und Maßnahmen hin-sichtlich des Infektionsschutzes eingeleitet werden. Die Untersuchungen und Maßnahmen sind umgehend in der Patientenakte zu dokumentieren. Die Dokumentation muss so gestaltet sein, dass es dem zuständigen Personal möglich ist, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/10#abs-2 (2) Die Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen und Erreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen erfolgt gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 IfSG nach den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/10#abs-3 (3) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden die Daten zu nosokomialen Infektionen und Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen unter Anleitung des Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in die Hygienevorschriften aufgenommen werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/10#abs-4 (4) Die Daten, die auf der Grundlage des § 23 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu Antibiotikaresistenzen und zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs erhoben werden, sind unter Beteiligung einer klinisch-mikrobiologischen und klinisch-pharmazeutischen Beratung zu bewerten. Hieraus sind Konsequenzen für die Verordnung von Antibiotika abzuleiten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/10#abs-5 (5) In den Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 sind die Empfehlungen der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie zu beachten.

§ 9 § 11