Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

SächsMedHygVO

§ 5 Krankenhaushygieniker

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/5#abs-1 (1) Krankenhaushygieniker koordinieren insbesondere Maßnahmen der Prävention und Surveillance nosokomialer Infektionen, sowie alle hygienerelevanten Erhebungen und Auswertungen. Sie beraten die Leitungen der Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 sowie die ärztlich und pflegerisch Verantwortlichen in allen Fragen der Krankenhaushygiene, bewerten die vorhandenen Risiken, schlagen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen vor und sind verantwortlich für die Fortbildung des Personals über Grundlage und Zusammenhänge der Krankenhaushygiene. Surveillance im Sinne dieser Verordnung ist die Erfassung und Bewertung bestimmter nosokomialer Infektionen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/5#abs-2 (2) Die Qualifikation für die Wahrnehmung der nach Absatz 1 genannten Aufgaben besitzt, wer

1. die Anerkennung als Krankenhaushygieniker der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut oder des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz erhalten hat,

2. die Anerkennung als Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin erhalten hat,

3. die Anerkennung als Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie erhalten hat, sowie erforderliche Abschnitte einer durch die Landesärztekammer anerkannten strukturierten, curriculären Fortbildung zum Krankenhaushygieniker erfolgreich absolviert hat oder

4. approbierter Humanmediziner ist, eine Facharztweiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine durch die Landesärztekammer anerkannte strukturierte, curriculäre Fortbildung zum Krankenhaushygieniker erfolgreich absolviert hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/5#abs-3 (3) In den Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 ist die Beratung durch einen Krankenhaushygieniker zu gewährleisten. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 mit mehr als 400 Betten soll die Mitarbeit eines Krankenhaushygienikers in Vollzeit erfolgen. In Einrichtungen mit weniger als 400 Betten ist die Mitarbeit eines teilzeitbeschäftigten oder die Beratung durch einen externen Krankenhaushygieniker zulässig. Als Orientierungsmaßstab gelten die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. Die Feststellungen der Hygienekommission nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 sind zu berücksichtigen.

§ 4 § 6