Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
SächsMedHygVO§ 6 Hygienefachkräfte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/6#abs-1 (1) Hygienefachkräfte sind im klinischen Alltag zentrale Ansprechpartner für alle Berufsgruppen und tragen damit zur Umsetzung infektionspräventiver Maßnahmen bei. Sie vermitteln die Maßnahmen und Inhalte von Hygieneplänen, wirken bei deren Erstellung mit, kontrollieren die Umsetzung empfohlener Hygienemaßnahmen, wirken mit bei der Fortbildung des Personals, führen hygienisch-mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen durch, wirken bei der Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen mit und helfen bei der Aufklärung und dem Handeln bei Ausbrüchen mit. Sie arbeiten eng mit dem Krankenhaushygieniker zusammen. Hygienefachkräfte unterstehen der fachlichen Weisung des Krankenhaushygienikers. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 ohne hauptamtlichen Krankenhaushygieniker sind die Hygienefachkräfte dem ärztlichen Leiter unterstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/6#abs-2 (2) Die Qualifikation für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Hygienefachkraft besitzt, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2537) geändert worden ist, zu führen, über eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung verfügt und erfolgreich eine Weiterbildung in der Hygiene und Infektionsprävention nach den §§ 71 bis 74 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBVO) vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Befähigung verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/6#abs-3 (3) Der Personalbedarf für Hygienefachkräfte in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 muss das Behandlungsspektrum der Einrichtung und das Risikoprofil der dort behandelten Patienten berücksichtigen. Die Personalbedarfsermittlung ist auf der Grundlage dieser Risikobewertung vorzunehmen. § 5 Abs. 3 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.