Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

SächsMedHygVO

§ 4 Ausstattung mit Fachpersonal

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/4#abs-1 (1) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 sind nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 Krankenhaushygieniker und Hygienefachkräfte zu beschäftigen sowie hygienebeauftragte Ärzte und Hygienebeauftragte in der Pflege zu bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/4#abs-2 (2) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist die Beratung des ärztlichen Personals zu klinisch-mikrobiologischen Fragestellungen vorrangig durch einen Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder durch entsprechend qualifizierte Ärzte sowie zu klinisch-pharmazeutischen Fragestellungen von entsprechend qualifizierten Apothekern zu gewährleisten. Die benannten Personen unterstützen die Leitung der medizinischen Einrichtung auch bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 23 Abs. 4 Satz 2 IfSG .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/4#abs-3 (3) Fachlich geeignetes Personal darf bis zum 31. Dezember 2016 auch dann als Hygienefachkraft oder Krankenhaushygieniker eingesetzt werden oder als hygienebeauftragter Arzt bestellt sein, wenn die Anforderungen an die Qualifikation nach den §§ 5 bis 7 noch nicht vollständig erfüllt sind.

§ 3 § 5