Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

SächsMedHygVO

§ 3 Hygienekommission und Hygienepläne

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/3#abs-1 (1) In jeder Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ist eine Hygienekommission zu bestellen. Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:

1. der ärztliche Leiter,

2. ein Vertreter der Verwaltungsleitung,

3. ein Vertreter der Pflegedienstleitung,

4. der Krankenhaushygieniker,

5. die Hygienefachkräfte und

6. mindestens ein hygienebeauftragter Arzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/3#abs-2 (2) Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder benennen, insbesondere beratende Mikrobiologen, den Betriebsarzt, den Krankenhausapotheker, die Leitung der hauswirtschaftlichen Bereiche, die technische Leitung sowie die Wirtschaftsleitung. Die Hygienekommission kann zu ihrer fachlichen Beratung nach Bedarf weitere Fachkräfte hinzuziehen. Sie kann beschließen, zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Arbeitsgruppen zu bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/3#abs-3 (3) Die Mitglieder der Hygienekommission sind für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang freizustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/3#abs-4 (4) Die Hygienekommission hat insbesondere

1. die in den Hygieneplänen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG festzulegenden innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu erarbeiten, an deren Fortschreibung mitzuwirken und deren Einhaltung zu überwachen,

2. auf der Basis des Risikoprofils der Einrichtung den erforderlichen Bedarf an Hygienefachpersonal festzustellen,

3. in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Vorgaben für die Aufzeichnung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs nach § 23 Abs. 4 IfSG zu erarbeiten,

4. die Aufzeichnungen nach Nummer 3 zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen und des Einsatzes von Antibiotika zu ziehen,

5. Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach § 10 festzulegen,

6. bei der Planung von Baumaßnahmen, der Beschaffung von Verbrauchsmaterialien und Anlagegütern und der Änderung von Organisationsplänen mitzuwirken, soweit Belange der Krankenhaushygiene berührt sind und

7. den hausinternen Fortbildungsplan für das Personal auf dem Gebiet der Hygiene und Infektionsprävention einschließlich des Antibiotikaeinsatzes zu beschließen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/3#abs-5 (5) Der Vorsitz der Hygienekommission obliegt dem ärztlichen Leiter der Einrichtung. Der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich ein, im Übrigen nach Bedarf. Bei gehäuftem Auftreten von nosokomialen Infektionen und bei besonderen, die Hygiene betreffenden Anlässen oder Fragestellungen beruft er die Hygienekommission unverzüglich ein. Gleiches gilt, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/3#abs-6 (6) Die Ergebnisse der Beratungen sind schriftlich zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/3#abs-7 (7) Für Einrichtungen nach Absatz 1, bei denen auf Grund ihrer Aufgabenstellung davon ausgegangen werden kann, dass Gefahren in Verbindung mit nosokomialen Infektionen und Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nur in geringem Umfang gegeben sind, kann bei der Zusammensetzung der Hygienekommission und Sitzungsfrequenz von den Vorgaben der Absätze 1 und 5 abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMedHygVO/3#abs-8 (8) Die Leiter von Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 haben sicherzustellen, dass die in Hygieneplänen festgeschriebenen Organisations- und Funktionsabläufe jährlich evaluiert werden.

§ 2 § 4